Angehörige sind wichtige Bezugspersonen

Rechte und Pflichten - Patientinnen und Patienten

Reglement für Patientinnen und Patienten

Ihre Rechte und Pflichten sind im Reglement für Patientinnen und Patienten der Luzerner Psychiatrie AG (lups) festgehalten. Das Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten. Patientin oder Patient ist, wer sich ambulant oder stationär einer Untersuchung, Behandlung oder Pflege unterzieht.
Reglement für Patientinnen und Patienten (PDF)

  • Bei einem Klinikeintritt werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert. Das Patientenreglement liegt auf jeder Station auf.
  • Bei einer ambulanten Behandlung werden Sie vor dem Behandlungs- oder Therapiebeginn informiert.

Tarifreglement

Reglement über die Tarife für stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der Luzerner Psychiatrie AG (Tarifreglement).
Tarifreglement (PDF)

Wie ist das mit der Schweigepflicht?

Sämtliche lups-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter unterliegen der beruflichen Schweigepflicht. Ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt das Personal keine Auskunft über Ihre Krankheit oder Ihr Befinden an Dritte.

Habe ich Recht auf Aufklärung über meine Diagnose?

Sie und/oder Ihr gesetzlicher Vertreter haben Anspruch auf Aufklärung über die Diagnose, Behandlung und Risiken. Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt ist verpflichtet, Sie unaufgefordert darüber zu informieren.

Kann ich eine Untersuchung verweigern?

Alle Untersuchungen und Behandlungen finden nur mit Ihrem Einverständnis statt. Ausnahmen sind dann möglich, wenn Ihr psychischer Zustand eine Behandlung gegen Ihren Willen erfordert. Das bedeutet, wenn Sie krankheitsbedingt vorübergehend die notwendige Fürsorge für sich selbst nicht mehr übernehmen können und/oder sich und Ihre Mitmenschen gefährden.

Sie sind verpflichtet, das für die Untersuchung, Behandlung und Betreuung zuständige Personal zu unterstützen und sich an dessen Anleitungen zu halten.

Habe ich Einsichtsrecht in meine persönliche Behandlungsdokumentation?

Als Patientin oder Patient wird Ihnen auf Gesuch hin Einsicht in die Behandlungsdokumentation (Krankenakte) gewährt. Auf Verlangen hat der behandelnde Arzt oder die behandlende Ärztin die Unterlagen zu erläutern.

Ist die Einsichtnahme in meine Behandlungsdokumentation kostenpflichtig?

Die erste Einsichtnahme sowie die erste Kopie der Behandlungsunterlagen sind unentgeltlich. Für die wiederholte Einsichtnahme oder für die Erstellung weiterer Kopien kann eine kostendeckende Gebühr verlangt werden.

Kann ich auf eigenen Wunsch in eine psychiatrische Klinik eintreten?

Sie können auf eigenen Wunsch in die Klinik eintreten. Sie haben den Willen, sich untersuchen, behandeln und pflegen zu lassen, in der Regel schriftlich zu erklären.

Was ist eine fürsorgerische Unterbringung?

Unter allen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts stellt die fürsorgerische Unterbringung in eine psychiatrische Klinik wohl den schwersten Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen dar.

In gewissen Fällen kann dieser Eingriff zum Schutz einer Person jedoch angebracht sein, um ihr die nötige medizinische Behandlung zukommen zu lassen und im Hinblick auf eine spätere Entlassung die erforderliche Betreuung sicherzustellen. Ziel einer fürsorgerischen Unterbringung muss aber möglichst immer auch die baldige Wiedererlangung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung sein. 

Die die fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen einer Person ist nur zulässig, wenn der einweisende Arzt oder die einweisende Ärztin die betroffene Person persönlich untersucht, angehört und über den Entscheid und die Beschwerdemöglichkeit informiert hat. Die besonderen Vorschriften über die fürsorgerische Unterbringung und die medizinischen Zwangsmassnahmen sind zu beachten. Vorsorglich eingewiesene Patientinnen oder Patienten können ohne Verlängerungsentscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) maximal 6 Wochen in der Klinik zurückbehalten werden.

Auch im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung gilt der Grundsatz, dass in der Regel eine Behandlung nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden darf.

Kinder- und Erwachsenenschutz

Seit 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Die kommunalen Vormundschaftsbehörden werden von interdisziplinären Fachbehörden (mit Fachpersonen aus Recht, Psychologie, Sozialarbeit, Pädagogik, Treuhand, Versicherungsrecht, Medizin usw.) abgelöst. Sie sind auch für Entscheide im Kindesschutz zuständig. Wie bisher liegt das Vormundschaftswesen im Aufgabenbereich der Gemeinden.

Hausordnung

Die Hausordnung gilt für die gesamte Luzerner Psychiatrie AG (Innen- und Aussenareal)

Hausordnung (PDF)