
Die Behandlungsvereinbarung wird von den Betroffenen gemeinsam mit den Verantwortlichen der Stationären Diensten und/oder den ambulanten Nachbehandelnden erarbeitet und bei einer erneuten Hospitalisation überprüft, ggf. erweitert oder abgeändert. Sie wird auf freiwilliger Basis und in einem partnerschaftlichen Prozess verfasst und ist für beide Parteien verbindlich.
Im Fall, dass ein Patient oder eine Patientin beim Eintritt in die Klinik nicht urteilsfähig ist, wird eine allenfalls vorliegende Vereinbarung als Grundlage für den Behandlungsplan verwendet.